Computer können auch, beileibe aber nicht ausschließlich zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke benützt werden. Der Oberste Gerichtshof hat es deshalb abgelehnt, beim Verkauf von PCs eine Leerkassettenvergütung einheben zu lassen. Bei der Reprografievergütung stellen sich ähnliche Probleme. [Michaela Bruckberger]

