WIEN. Hebt der Verfassungsgerichtshof in amtswegigen Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren Bestimmungen auf, stellt sich die ganz wesentliche Frage, für wen die aufgehobenen Normen nicht mehr gelten. So zuletzt bei der Aufhebung von Abschöpfungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (G 39/05 ua).

