Die Schlüsselbestimmungen in der Regierungsvorlage für das "Verbandsverantwortlichkeitsgesetz": In welchen Fällen haften Unternehmen für Straftaten welcher Personen.
Entscheidungsträger und Mitarbeiter
§ 2. (1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,

