SÄRGE IM SONDERANGEBOT
Gemeinden, die Bestattungsunternehmen betreiben, dürfen ihren gegenwärtigen und ehemaligen Bediensteten samt Angehörigen Särge zu Sonderkonditionen bieten. Der OGH hat die von einem privaten Bestatter beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt, einer Gemeinde einen Zehn-Prozent-Mitarbeiterrabatt zu verbieten. Dieser sei "eine freiwillige Sozialleistung des Dienstgebers zur Förderung der Motivation seiner Mitarbeiter, ihrer Treue zum Dienstgeber und des allgemeinen Arbeitsklimas" und entspräche einer verbreiteten Übung auch in der Privatwirtschaft. Was die Gemeinde nicht darf: in Inseraten das Sonderangebot bewerben, denn das widerspricht den Standesregeln für Bestatter (4 Ob 21/04y).

