Der VwGH nützt erstmals eine Ermächtigung bei drohenden Massenverfahren.
WIEN (red.). Werden Frauen bei der Gewährung – oder besser: Verweigerung – der Notstandshilfe diskriminiert? Diese Frage muß der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in zwei Verfahren beantworten, in denen er erstmals eine Ermächtigung zur Vermeidung von Massenverfahren genützt hat (§ 26a VwGG).

