Der Oberste Gerichtshof durchkreuzt den Versuch, die Abhaltung einer Generalversammlung als bloße Formsache zu unterlassen.
WIEN (kom). Wer in der Generalversammlung einer GmbH ohne Stimmrecht ist, braucht nicht darauf zu verzichten, dort die Stimme zu erheben. Der Oberste Gerichtshof hat einem Gesellschafterbeschluß die Wirksamkeit versagt, der ohne eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Generalversammlung zustande gekommen war.

