Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Freizeitunfällen gibt es grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung – außer bei grober Fahrlässigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Freizeitunfällen gibt es grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung – außer bei grober Fahrlässigkeit
