ENTSCHEIDUNGEN
Tierbegräbnis gilt nicht als Entsorgung
Eine Tierbestatterin hatte ein umfassendes Angebot an Dienstleistungen rund um den Tod von Haustieren: Sie bot nicht nur Transporte der verstorbenen Tiere an, sondern auch Einäscherungen und feierliche Bestattungszeremonien. Ihre Pauschalpreise unterwarf sie einem ermäßigten Steuersatz für Müllbeseitung von zehn Prozent – zu Unrecht. Bei „würdevollen und individuellen Tierbestattungen mit Stil und Pietät“ handle es sich nicht um Müllbeseitigung. Es gilt ein Steuersatz von zwanzig Prozent. (VwGH 24. 6. 2025, Ro 2024/15/0006)

