Ebenso kontrovers wie die Verurteilung selbst wurde auch die Reduktion der ursprünglich von der Erstinstanz verhängten Strafen gegen den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser diskutiert. Im Vordergrund stand dabei die Bezugnahme auf die Verfahrensdauer. Juristisch interessanter ist dabei die Berücksichtigung der öffentlichen Diffamierung, schließlich ist ein solcher Milderungsgrund gesetzlich nicht ausdrücklich normiert.

