ENTSCHEIDUNGEN
Kein Kostenersatz bei teilweisem Freispruch
Wien – Angeklagte, die freigesprochen werden, bekommen vom Bund einen Beitrag für ihre Verteidigerkosten. Dass es diesen Ersatz nur bei vollständigen Freisprüchen gibt, nicht aber bei teilweisen, ist verfassungskonform – selbst dann, wenn wegen des fälschlicherweise erhobenen Angklageteils Anwaltspflicht galt. (VfGH 26. 9. 2024, G 86/2024)

