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Letzter Wille hängt auch an der Schrift

WirtschaftJakob PflüglDer Standard 2024/2482906Der Standard 2024, 14 Heft 31 v. 29.7.2024

Wer ein Testament aufsetzt, sollte genau hinsehen – oder besser gesagt: genauer hinsehen können. Denn wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat, muss der Verfasser einer einstweiligen Verfügung dazu imstande sein, sein eigenes Schriftstück zu lesen – zumindest mit Brille oder Kontaktlinsen. Ist das nicht der Fall, gilt das Testament als ungültig (OGH 2 Ob 13/24m, 25.6.2024).

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