ENTSCHEIDUNGEN
Gerichtsvollzieher durfte Visitenkarte an Tür kleben
Wien – Ein Gerichtsvollzieher läutete vergeblich an der Wohnungstür eines Schuldners und hinterließ seine Visitenkarte. Der Schuldner beschwerte sich daraufhin bei der Datenschutzbehörde (DSB). Jeder, der an seiner Wohnungstüre vorbeigekommen sei, hätte gewusst, dass gegen ihn eine Exekution laufe. Bei „justizieller Tätigkeit“ gibt es aber kein Beschwerderecht an die DSB. (VwGH 1.2.2024, Ra 2021/04/0088)

