ENTSCHEIDUNGEN
Kind, das früher pflegte, geht bei Erbe leer aus
Wien – Zwei Schwestern stritten nach dem Tod ihres Vaters über ihr Erbe. Beide machten Ansprüche gegen die jeweils andere geltend, weil sie Pflegeleistungen erbracht hatten. Diejenige, die den Vater zwar jahrelang pflegte, aber nicht mehr in den letzten Jahren vor dessen Tod, geht im Gegensatz zu ihrer Schwester leer aus. Ein Pflegevermächtnis kommt nur dann infrage, wenn die Leistungen in den letzten drei Jahren vor dem Ableben erbracht wurden. Auch der Versuch, die Ansprüche auf eine andere Grundlage zu stützen, schlug fehl. Die Pflege habe damals als Schenkung gegolten. (OGH 17.1.2023, 2 Ob 217/22h)

