ENTSCHEIDUNGEN
Fernlehre aus Ausland ersetzt nicht Schulpflicht
Wien – Ein Kind, das von Wien aus eine internationale Schule in Moskau besucht, erfüllt dadurch nicht seine Schulpflicht. Die Bildungsdirektion kann ihm daher verpflichtend einen Schulplatz zuweisen. Laut Gesetz dürfen schulpflichtige Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen und brauchen dafür auch keine Bewilligung. Das gilt jedoch nicht für Fernlehre, weil es sich dabei per definitionem nicht um den „Besuch einer Schule“ handelt. Auch das mit der Pandemie eingeführte Homeschooling ändert daran nichts. (VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123)

