Eine Unterlassungsklage ist ein wichtiges Mittel, um künftige rechtswidrige Datenverarbeitungen zu unterbinden. Der EuGH verneint jedoch eine Ableitung eines gerichtlichen Unterlassungsanspruchs aus Art 17 und Art 79 Abs 1 DSGVO sowie aus sonstigen Bestimmungen der DSGVO. Ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur dann, wenn das nationale Recht der Mitgliedstaaten dies vorsieht. Im Urteil EuGH 4. 9. 2025, C-655/23, , sind damit einige wichtige Klarstellungen enthalten, die sich auch auf immateriellen Schadenersatz erstrecken.

