Abgrenzung zwischen Informationspflicht bei Direkt- und Indirekterhebung. Der EuGH sorgt für Klarheit bei der Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Informationspflicht nach Art 13 und Art 14 DSGVO. Ist die betroffene Person selbst die Datenquelle, liegt demnach eine Direkterhebung iSd Art 13 DSGVO vor. Ein aktives Mitwirken der betroffenen Person ist nicht erforderlich.
C-422/24Storstockholms Lokaltrafik

