Geheimhaltung. Verlesung der E-Mail-Korrespondenz zwischen Miteigentümer und Hausverwalter im Rahmen der Hausversammlung sowie Aufnahme in das Protokoll wegen berechtigter Interessen (Entkräftung schwerwiegender Vorwürfe) sind zulässig.
W108 2290157-1
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

