Übermittlung von Arbeitnehmenden-Kontaktdaten an Betriebsrat. Um dem BR die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen, hat dieser einen Anspruch auf Übermittlung der AN-Kontaktdaten gegen den Arbeitgeber. Ist eine die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und AN per E-Mail betriebsüblich, besteht für den BR kein Anspruch, auch die Telefonnummern von AN zu erhalten.
6 Ob A 2/23x

