Juristische Person als Verantwortliche; Betroffenenrechte; Erleichterungsgrundsatz; Verbotsirrtum. Der fehlende Hinweis auf alternative Einbringungswege von Betroffenenrechten stellt einen Verstoß gegen den in Art 12 Abs 2 DSGVO normierten Erleichterungsgrundsatz dar. Die DSB verhängte eine Strafe in Millionenhöhe. Die Beschuldigte argumentierte vor dem BVwG mit einem entschuldbaren Verbotsirrtum. Dies scheiterte zwar, jedoch führten andere Milderungsgründe zu einer Senkung der Höhe der Geldbuße.

