In den Verhandlungen um die neue europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) (FN ) wurde die Verpflichtung zur Grundrechte-Folgenabschätzung stark eingeschränkt: Dazu verpflichtet sind künftig nur noch Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen handelt, die öffentliche Dienste erbringen, oder Betreiber von bestimmten privaten und öffentlichen (Finanz-)Dienstleistungen. Umfassendere Verpflichtungen zu Risikoeinschätzungen sowohl nach der KI-VO als auch nach der DSGVO bestehen jedoch weiterhin.

