Gem § 2 VwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden an das BVwG Euro 30,-. Weitere Gerichtsgebühren fallen nicht an. Gem § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

