Seit Wirksamwerden der DSGVO darf der Verantwortliche nur bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers weitere Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der Person erforderlich sind (Art 12 Abs 3 DSGVO).
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

