Der EuGH entschied am 12. 1. 2023, C-154/21, , dass Betroffene Auskunft über konkrete Empfänger ihrer personenbezogenen Daten verlangen dürfen. Ausnahmen hiervon sah der EuGH nur vor, wenn die Feststellung der Identität der Datenempfänger unmöglich ist und wenn das Auskunftsersuchen offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

