Die Bild- und Tonverarbeitung ist ein heikles Thema und betrifft nicht nur das Datenschutzrecht ieS, sondern auch das Persönlichkeitsrecht, insb das Recht am eigenen Bild iSd § 78 UrhG.
Als Verantwortlicher sollte man sich sorgfältig überlegen, wozu man die Aufzeichnung anfertigen möchte, um insb den Grundsätzen der Zweckbindung und Datenminimierung (vgl Art 5 DSGVO) zu genügen.

