Ja. Gem Satz 3 der im Zuge der ersten EDV-"Welle" in den Unternehmen im Jahr 1986 eingefügten Bestimmung des § 91 Abs 2 ArbVG hat der Betriebsrat (BR) im Fall automationsunterstützter Personaldatenverarbeitung das Recht zur Einsicht in die Daten der einzelnen Arbeitnehmer (AN) in Konkretisierung des allgemeinen Überwachungsrechts gem § 89 ArbVG.

