Die Veröffentlichung von Fotos eines Polizeieinsatzes ist als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse zulässig. Eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und dem Recht auf Geheimhaltung kann das Veröffentlichen von Fotos eines Polizeieinsatzes rechtfertigen. Bei Organen, die in Vollziehung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln, ist ein anderer Maßstab zum Schutz ihrer Privatsphäre anzulegen als bei Privatpersonen. Postings in sozialen Onlinenetzwerken als reine Unmutsäußerung sind aber unzulässig.

