vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Müssen wir die Warnschilder für unsere Videoüberwachung erneuern?

die praxisfrageFragen aus der PraxisAufsatzRainer KnyrimDako 2020/29Dako 2020, 46 Heft 2 v. 15.4.2020

§ 13 Abs 5 DSG besagt, dass der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese "geeignet" zu kennzeichnen hat und dass "aus der Kennzeichnung jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen" hat.

Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!