Erstaunlicherweise gibt es dazu kaum Lit oder Judikatur. Mit Grünanger (in Grünanger/Goricnnik [Hrsg], Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle2 Rz 3.29 ff) ist davon auszugehen, dass regelmäßige Taschenkontrollen aller Mitarbeiter datenschutzrechtlich unzulässig sind, sofern nicht im Einzelfall eine erhöhte Gefährlichkeit von bestimmten Gegenständen im Betrieb ausgeht (zB AKW).

