Keine Löschungspflicht unrechtmäßig erlangter Beweismittel? Eine geheime Videoüberwachung, die über mehrere Monate hinweg erfasst, wann eine Person eine Wohnung aufsucht, verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung und ist daher unrechtmäßig. Stellen die unrechtmäßig ermittelten Daten allerdings Beweismittel in einem behördlichen Verfahren dar, müssen diese einstweilen nicht gelöscht werden.
DSB-D123.978/0003-DSB/2019

