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Datenschutzbeauftragte: (Un-)Zulässigkeit betrieblicher Nebentätigkeiten

der beitragAufsatzFlorian StanglDako 2019/27Dako 2019, 37 - 39 Heft 2 v. 10.4.2019

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Übernimmt der DSB auch andere Aufgaben im Unternehmen, hat der Verantwortliche bzw der Auftragsverarbeiter zu gewährleisten, dass es zu keinen Interessenskonflikten kommt. Solche Konfliktsituationen bestehen immer dann, wenn der DSB sich selbst zu überwachen, seine eigene Arbeitsleistung zu überprüfen und gegebenenfalls zu kritisieren hätte. Durch die Setzung organisatorischer Maßnahmen kann das Entstehen von widerstreitenden Interessenslagen vermieden werden.

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