Man kann einen Einspruch binnen sechs Wochen wegen Verletzung eines subjektiven Rechts bei der Staatsanwaltschaft gem § 106 StPO erheben. Unter subjektivem Recht ist nämlich auch das Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten zu verstehen, weil das DSG und sein § 1 gem § 74 StPO grundsätzlich auch im Strafverfahren Anwendung findet.

