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Verletzung der Privatsphäre: Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens durch die Kriminalpolizei hat mich ein Inspektor telefonisch über meinen Dienstgeber zu einer Einvernahme als Zeuge in einem Strafverfahren geladen, wo ich zum Beschuldigten eines dann aber sofort eingestellten Verfahrens wurde. Ich fühle mich durch diese unnötige und unverhältnismäßige Art der Ladung im Grundrecht auf Datenschutz verletzt. Welche Rechte hätte ich gehabt?

die praxisfrageFragen aus der PraxisAufsatzErnst M. WeissDako 2019/20Dako 2019, 21 Heft 1 v. 4.2.2019

Man kann einen Einspruch binnen sechs Wochen wegen Verletzung eines subjektiven Rechts bei der Staatsanwaltschaft gem § 106 StPO erheben. Unter subjektivem Recht ist nämlich auch das Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten zu verstehen, weil das DSG und sein § 1 gem § 74 StPO grundsätzlich auch im Strafverfahren Anwendung findet.

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