Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Hat ein Schädiger (Ersttäter) eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber gesetzt und kommt es durch die einem Dritten (Zweittäter) vorwerfbare Handlung zur Schadensentstehung oder Schadensweiterung, so haften beide in der Regel solidarisch.
6 Ob 182/18k

