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Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers

entschiedenRechtsprechung für GutachterJudikaturJohannes ZahrlDAG 2019/31DAG 2019, 69 - 70 Heft 3 v. 4.6.2019

Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Hat ein Schädiger (Ersttäter) eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber gesetzt und kommt es durch die einem Dritten (Zweittäter) vorwerfbare Handlung zur Schadensentstehung oder Schadensweiterung, so haften beide in der Regel solidarisch.

6 Ob 182/18k

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