Liegt bei einem Menschen mit Behinderung eine bestimmte, im Gesetz festgelegte Behinderung vor, ist eine diagnosebezogene Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz vorgesehen. Dazu muss eine eindeutige Diagnose objektiviert sein, reine Verdachtsdiagnosen oder solche dem Anschein nach reichen nicht. Bei Erkrankungen, die dem Inhalt nach und in ihren Auswirkungen - Funktionseinschränkung und Pflegebedarf - gleich sind, ist eine analoge diagnosebezogene Einstufung möglich. Immer ist auch eine funktionelle Einstufung vorzunehmen, die - falls höher - Grundlage des Pflegegeldbezugs ist.

