Gebührenanspruch bei unvollendet gebliebener Sachverständigentätigkeit. Gem § 25 Abs 3 GebAG hat der Sachverständige, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist, keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.
6 R 13/17

