Aufklärung durch Nichtarzt über Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Eine Kosmetikerin, die - ohne über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen - ärztliche Vorbehaltstätigkeiten ausführt, muss über diese Mängel aufklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist.
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