Eingeschränkte Fahrtüchtigkeit durch Einnahme von Medikamenten. Trifft einen aufgrund einer Medikamenteneinnahme nur eingeschränkt fahrtüchtigen Lenker (in Unkenntnis der Einschränkung) ein Verschulden, so haftet er aus diesem Grund, sofern die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war.
2 Ob 117/16v

