Ärztlicher Behandlungsfehler und Verjährungsfrist. Kommt jemand durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis andauert, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt.
10 Ob 39/17h
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

