Abschiebung in schlechtem Gesundheitszustand. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (FN 1) führen. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein.

