Bei der verpflichtenden Nutzung von Registrierkassen ist auch 2017 ein weiterer Schritt nötig. Die verwendete Registrierkassa muss den Finanzbehörden bekannt gegeben werden, damit sie dort in die Datenbank eingefügt werden kann. Hürde dabei ist, dass die elektronisch gemeldete Registrierkasse auch einer Person zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Was zu tun ist, fasst der Beitrag zusammen.
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

