Mit 1. 8. 2024 trat eine gesetzliche Neuregelung des Verteidigungskostenersatzes in Kraft (§§ 196a, 393a StPO idF BGBl I 2024/96), die zu einer deutlichen Erhöhung des Kostenersatzes bei Freisprüchen im Hauptverfahren und erstmals auch zu einem Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens führt.

