Der EGMR entschied, dass durch die Verurteilung eines Whistleblowers im "Lux-Leaks"-Prozess, gegen Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verstoßen wurde. Das Urteil könnte dem Schutz von Whistleblowern neue Dynamik verleihen.
Der EGMR entschied, dass durch die Verurteilung eines Whistleblowers im "Lux-Leaks"-Prozess, gegen Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verstoßen wurde. Das Urteil könnte dem Schutz von Whistleblowern neue Dynamik verleihen.
