Eines der Ziele des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (StrÄG 2015)1) war es, den Untreuetatbestand des § 153 StGB zu präzisieren. Die Literatur hat sich seither mehrfach dafür ausgesprochen, im Geschäftsverkehr nur eindeutig unvertretbare Entscheidungen als Untreue zu werten. Eine aktuelle Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien zeigt, dass auch die Strafverfolgungsbehörden die Untreue nur mehr als ultima ratio sehen. Dieser Beitrag fasst zusammen, wie der Tatbestand der Untreue derzeit von den Ermittlungsbehörden angewendet wird.

