Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) sieht für die Verpflichteten in § 21 Abs 1 eine Aufbewahrungs- und in Abs 2 erstmals eine Löschungsverpflichtung vor. In diesem Artikel wird näher beleuchtet, was diese Vorgaben für die Verpflichteten bedeuten. Zum anderen wird untersucht, zu welchem Zeitpunkt der Löschungsverpflichtung nachgekommen werden soll.

