Mit der Business Judgment Rule (BJR) wurde in Österreich ein Haftungsprivileg zugunsten von Vorständen und Geschäftsführern verankert, das von Gesetzes wegen eine Pflichtverletzung ausschließt. Entstehen der Gesellschaft Schäden aufgrund einer "unternehmerischen Ermessensentscheidung", besteht keine Haftung des Geschäftsführers. Das Vorliegen des "Business Judgments" bzw "unternehmerischen Ermessens" ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die im Folgenden erläutert werden.

