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Compliance im Umweltrecht

Recht & HaftungMartin Eckel, David KonrathCompliance Praxis 2015, 30 Heft 2 v. 1.6.2015

Da umweltrechtliche Vorschriften meist sogenannte "Ungehorsamsdelikte" sind, genügt es für das Ausfassen einer Strafe schon, wenn geltende Grenzwerte überschritten werden – ein Schaden muss nicht eintreten. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Umweltvorschriften liegt bei der Unternehmensführung. Damit Geschäftsführer oder Vorstände nicht persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, sollten sie nachweisen können, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um den Ernstfall zu verhindern. Etwa durch ein adäquates Compliance-Management-System.

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