Bewusste Verbraucher achten in ihrem Konsumverhalten verstärkt auf den guten Ruf von Anbietern. Dieser kann nicht zuletzt durch unlautere Wettbewerbsmethoden schnell beschädigt werden. Inhaber eines Unternehmens haben nach § 18 UWG nicht nur für die eigenen Angestellten, sondern auch für "andere Personen" schlechthin einzustehen. Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wann Unternehmer für lauterkeitsrechtliche Verstöße dieser "anderen Personen" haften und wie sie solchen Vorfällen im Rahmen eines Compliance-Programms vorbeugen können.

