Die Bestellung eines Compliance Officers zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des § 18 WAG ist durchaus möglich, wie der VwGH mehrfach festgehalten hat. Kann der Compliance-Verantwortliche aber auch für Verstöße gegen § 255 AktG herangezogen werden? Dieser Frage geht der Beitrag auf den Grund und untersucht zu diesem Zweck die Rechtsfigur des Beauftragten sowie die Aufgabenbereiche des Compliance Officers.

