Nach derzeitiger Entscheidungspraxis der Wettbewerbsbehörden werden Compliance-Programme bei der Bemessung von Geldbußen grundsätzlich nicht als Milderungsgrund oder ein die Haftung einschränkender Gesichtspunkt anerkannt. Dahinter steht vielfach die Sorge einer Aufweichung des Kartellrechtsvollzuges. Diese ist unbegründet. Ein Entlastungsbeweis durch Nachweis einer wirksamen Compliance-Organisation, eine sogenannte "Compliance Defence", ließe sich relativ einfach im bestehenden kartellrechtlichen Sanktionssystem in Österreich verankern.

