Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haften bei Sorgfaltsverstößen persönlich für Schäden der Gesellschaft. Sie haben dabei für ihr eigenes Verschulden einzustehen. Eine Haftung besteht allerdings auch dann, wenn das Management seine Überwachungspflicht gegenüber Mitarbeitern des Unternehmens verletzt. Ein aktuelles OGH-Urteil zeigt, wie weit diese Überwachungspflicht reicht und welche Möglichkeiten Manager haben, ein Mitverschulden der Gesellschaft einzuwenden und Regressansprüche gegen Mitarbeiter geltend zu machen.

