Aufgrund medialer Aufmerksamkeit – ausgelöst durch spektakuläre Fälle der letzten Jahre – rückt das Wirtschaftsstrafrecht vermehrt in den Blickpunkt der breiten Öffentlichkeit. Dabei ist vor allem das Bilanzstrafrecht in aller Munde, doch kaum jemand beachtet die Problematik, die in der Formulierung der einschlägigen Strafbestimmungen verborgen liegt. Dieser Artikel widmet sich der Aufarbeitung des § 255 Aktiengesetz (AktG) und der gleichlautenden Bestimmung in § 122 GmbH-Gesetz (GmbHG), die den Rechtsanwender oft vor (scheinbar) unlösbare Schwierigkeiten bezüglich der Beurteilung einer strafrechtlichen Eignung seines Verhaltens stellen.

